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Not-Programm
Präsidialrat
Bundesverfassungsgericht

     
 
Stand der Dinge

-------- Originalnachricht --------
Betreff: Stand der Dinge
Datum: 2025-12-24 23:31
Von: Ingo Lanzerath <il@funkmietwagen.info>
An: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Kopie: poststelle@bgh.bund.de, info@drb.de, verband@kirche-koeln.de, internet@ekd.de, info@erzbistum-koeln.de, info@koelner-dom.de



Hallo Patienten ///

An diesem besonders zuvorkommenden Tag möchte ich es mir nicht nehmen lassen, mit Euch die Hände zu falten, das Köpfchen zu senken, um stets an Eure Majestät zu denken ...



Erst wenn sie ihre Opfer leiden sehen, fühlen sie Befriedigung ...



In diesem Sinne verbleibe ich als Mann in der Bütt, der in üch kütt ...



Mit verfassungsgemäßen Grüßen | Love the GG



Ingo Lanzerath
 
     



  • Schulbrot
  • Lokalzeit aus Köln - 13.03.2025 - Kinder Frühstück Schulen
  • Lokalzeit aus Köln - 01.12.2025 - Kinder Frühstück Schulen
  • Lokalzeit aus Köln - 21.09.2022 - Mahnmache Sozialeinrichtungen
  • Lokalzeit aus Bonn - 17.10.2025 - Kinderbetreuung Handy-App
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    Verfassung

    Tausend tolle Sachen ...

    Die gibt es überall zu seh'n ...

    Manchmal muss man fragen ...

    Um sie zu versteh'n ...



    Verfassung

    Ganz Deutschland hat sich für sozial benachteiligte Kinder eingesetzt ...

    Die Prominenten und die Bedürftigsten waren eins ...

    Oskar Matzerath wollte nicht wachsen ...

    Wer gerne ohne Fallschirm fliegt ... wird wieder zum Kind ???
     
         


     

         
     
    Platzhalter Stellungnahme(n)
     
         


     

         
     
    Ebertplatz.net

    www.WDR14.de



    Polizisten !?!


    Diese menschenverachtenden "Polizisten" haben am 29.07.2020 Obdachlose /// Bedürftige am Kölner Hauptbahnhof tyrannisiert und gehen selbstverständlich straffrei aus !?!

    Hinsehen. Handeln. Hilfe holen !!!

    Irre Polizei
     
         


  • Rolf Bietmann (CDU)
  • Rudolf Voderholzer (Erzbistum Regensburg)





  • Rolf Bietmann (CDU) und die Werte der Katholiken








     

         
     
    Mathematik für Kölner
     
       
    1.000.000

    x

    1,00 €

    =

    1.000.000,00 €

      (1 Millionen)  
    1.000.000 x 1.000,00 € =

    1.000.000.000,00 €

      (1 Milliarde)  
    1.000.000 x   =        
                   

     

     
      Fortsetzung folgt ...  
         
         
         
         

    Service d'information

     Informationsdienst
    Information Service
         
     
    Folter

    Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst, massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.

    Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.

    Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.

    Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.




    Bindung des Staates an die verfassungsmäßige Ordnung und an Recht und Gesetz

    Als Kernelement des Rechtsstaatsprinzips ist im Grundgesetz festgeschrieben, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ebenfalls als unmittelbar geltendes Recht (Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes).

    bmj.de/DE/rechtsstaat_kompakt/rechtsstaat_grundlagen/bindung/bindung_artikel.html
     
         
     

     

     

       
     

    Verhältnismäßigkeit als rechtsstaatliches Grundprinzip

    Rechtsstaatliches Handeln ist an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dieser Grundsatz begrenzt Eingriffe des Staates in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger.

    Was bedeutet Verhältnismäßigkeit?

    In unserer verfassungsrechtlichen Ordnung müssen alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig sein. Dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Funktion, die individuellen Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger zu verteidigen (vgl. BVerfGE 81, 310 (338)). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird im Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt. Seine Rechtsgrundlage hat er jedoch im Rechtsstaatsprinzip. Seine Einzelheiten sind durch langjährige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht worden.

    Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Maßnahme

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen alle staatlichen Maßnahmen zunächst einem legitimen Zweck dienen. Sie müssen zudem geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen oder ihn zu fördern (Geeignetheit). Die Maßnahmen müssen zudem erforderlich sein, um den Zweck zu erreichen (Erforderlichkeit) und dürfen nicht außer Verhältnis zum Ziel und dem Zweck stehen (Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne):

    1. Ist der verfolgte Zweck legitim?

    Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck muss legitim, also verfassungskonform sein. Welche Zwecke legitim sind, hängt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Zwecke und Ziele seiner Gesetze einen großen Beurteilungs- und Entschließungsspielraum. So ist beispielsweise die wirksame Strafverfolgung ein legitimer Zweck staatlichen Handelns, der Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann. So darf beispielsweise die Untersuchungshaft gegen eine beschuldigte Person angeordnet werden, wenn diese der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund – wie die Fluchtgefahr - besteht. In diesem Fall soll die Untersuchungshaft dem Zweck der Verfahrenssicherung dienen, da die beschuldigte Person an der Flucht gehindert wird.

    2. Fördert die Maßnahme die Zielerreichung?

    Das Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz solcher Mittel, mit denen der gewünschte Zweck erreicht werden kann. Der Gesetzgeber kann also nicht, in Freiheitsrechte mit ungeeigneten oder untauglichen Mitteln eingreifen. Bei der Beurteilung der Geeignetheit steht dem Gesetzgeber aber ein weiter Vorhersagespielraum zu. Der Gesetzgeber darf beispielsweise bestimmte Konzepte erproben. Auch ob das verwendete Mittel das bestmögliche oder am besten geeignete Mittel ist, ist eine Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers und verfassungsrechtlich nicht vorgegeben.

    3. Gibt es ein milderes Mittel zur Zielerreichung?

    Eine staatliche Maßnahme verletzt das Gebot der Erforderlichkeit, wenn ihr Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das Grundrechte nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Man spricht hier auch vom Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels. So muss beispielsweise ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr aufgehoben werden, wenn sein Zweck im Einzelfall auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann, z. B. durch eine Meldeauflage oder eine Kaution.

    4. Wie sind die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen?

    Das Gebot der Angemessenheit (auch: Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) verlangt, dass eine staatliche Maßnahme nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht. Das bedeutet, dass die von einer staatlichen Maßnahme Betroffenen nicht übermäßig oder unzumutbar belastet werden dürfen. Das Grundgesetz verlangt also eine Abwägung zwischen den verschiedenen Rechtsgütern, die von einer Maßnahme betroffen sind, beispielsweise von einem Gesetz mit den Gründen, welche die staatliche Maßnahme tragen. Solche Rechtsgüter sind in erster Linie die Grundrechte, also zum Beispiel das Recht auf körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit oder die persönliche Ehre. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der Gründe, die den Eingriff rechtfertigen, muss die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht verlangt hierbei in ständiger Rechtsprechung, dass ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, also zwischen Einzel- und Allgemeininteresse herzustellen ist (vgl. nur BVerfGE 133, 277 Rdnr. 84 ). Um beim Beispiel eines Haftbefehls zu bleiben: Die Gerichte müssen stets eine Abwägung vornehmen zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit und dabei prüfen, ob es anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalls angemessen ist, dass Untersuchungshaft angeordnet und aufrechterhalten wird.

    Wann und wo gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

    • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für die gesamte Staatsgewalt in Bund und Ländern. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet ihn auch als „übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns“ (BVerfGE 23, 127 (133)). Er gilt also immer dann, wenn sich Staat und Bürgerinnen und Bürger gegenübertreten. Seine zentrale Bedeutung hat er im Bereich der Grundrechte, denn er begrenzt die Einschränkung von Grundrechten. Dabei muss zum einen jede gesetzliche Regelung selbst verhältnismäßig sein, auf deren Grundlage der Staat in Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingreift. Zum anderen muss auch bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Behörde, der durch eine gesetzliche Vorschrift ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, bei der Ausübung dieses Ermessens stets verhältnismäßig handeln muss (z. B. bei Beschränkungen einer Versammlung unter freiem Himmel wegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit). Ansonsten würde die Behörde ihr Ermessen überschreiten und rechtswidrig handeln.
       
    • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist neben seiner Bedeutung im Recht der Bundesrepublik Deutschland zudem ein allgemeiner Grundsatz des Rechts der Europäischen Union und hat über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Eingang in alle europäischen Rechtsordnungen gefunden.



    Veröffentlicht am:

    https://www.bmjv.de/DE/rechtsstaat_kompakt/rechtsstaat_grundlagen/...

     
     

     

     

     


    Subsidiarität

    Subsidiarität (lateinisch „subsidium“: Hilfe, Beistand) bedeutet, dass Eigenverantwortung vor staatliches Handeln gestellt wird und die Eigenleistung und die Selbstbestimmung des Individuums (und der Familien) und der Gemeinschaften (beispielsweise der Kommunen) gefördert werden. Staatliche Eingriffe (etwa von Bund oder Europäischer Union) und öffentliche Leistungen sollen nur unterstützend und nur dann erfolgen, wenn die jeweils tiefere hierarchische Ebene (Länder, Kommunen, Familien) die Leistung nicht erbringen kann. Das Subsidiaritätsprinzip ist ein wichtiger Pfeiler des europäischen Integrationsprozesses. Es verhindert, dass die Organe der Europäischen Union über die ihnen mit dem Vertrag von Lissabon zugewiesenen Zuständigkeiten hinaus tätig werden. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die Rechte der nationalen Parlamente in EU-Angelegenheiten gestärkt. Sie können durch die Subsidiaritätsrüge und die Subsidiaritätsklage am Gesetzgebungsprozess der EU mitwirken, wenn sie ihre Kompetenzen durch die Europäische Union verletzt sehen.

    Die EU-Kommission ist verpflichtet, Subsidiaritätsrügen nationaler Parlamente zu EU-Gesetzgebungsvorhaben zu berücksichtigen und ihre Position dazu schriftlich darzulegen. Erhebt ein Drittel der nationalen Parlamente eine Subsidiaritätsrüge, muss die EU-Kommission den Gesetzentwurf überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung kann die EU-Kommission beschließen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Ihre Entscheidung muss die EU-Kommission gegenüber den Parlamenten, die eine Subsidiaritätsrüge beschlossen haben, schriftlich begründen. Der Vertrag von Lissabon eröffnet den Parlamenten der Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit einer Subsidiaritätsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Ein nationales Parlament kann eine Subsidiaritätsklage einreichen, nachdem ein EU-Rechtsakt erlassen wurde, der nach Meinung des Parlaments gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag verpflichtet, eine Subsidiaritätsklage zu erheben.

    https://www.bundestag.de/services/glossar/glossar/S/subsidiaritaet-855590



    Art. 23 GG
    Europäische Union


    (1)
    Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

    (1a)
    Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

    (2)
    In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

    (3)
    Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

    (4)
    Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

    (5)
    Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

    (6)
    Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

    (7)
    Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
     
     

     
     
         
     
    Art. 1 GG
    Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung

    (1)
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    (2)
    Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3)
    Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. 



    § 226 BGB
    Schikaneverbot

    Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
     
         

         
     
    § 32 StGB
    Notwehr


    (1)
    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2)
    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



    § 33 StGB
    Überschreitung der Notwehr


    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.



    § 34 StGB
    Rechtfertigender Notstand


    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.



    § 35 StGB
    Entschuldigender Notstand


    (1)
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2)
    Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
     
         
         
     
    Art. 20 GG
    Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht

    (1)
    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

    (2)
    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    (3)
    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    (4)
    Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.



    § 81 StGB
    Hochverrat gegen den Bund


    (1)
    Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

    1.
    den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

    2.
    die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

    (2)
    In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
     
         
     
     


     


    Man darf jeden anlügen, der keinen Anspruch auf die Wahrheit hat ...

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