An diesem besonders zuvorkommenden Tag möchte ich es mir nicht nehmen
lassen, mit Euch die Hände zu falten, das Köpfchen zu senken, um stets
an Eure Majestät zu denken ...
Erst wenn sie ihre Opfer leiden sehen, fühlen sie Befriedigung ...
In diesem Sinne verbleibe ich als Mann in der Bütt, der in üch kütt ...
Diese menschenverachtenden
"Polizisten" haben am 29.07.2020 Obdachlose /// Bedürftige am
Kölner Hauptbahnhof tyrannisiert und gehen selbstverständlich
straffrei aus !?!
Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte
Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst,
massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des
Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.
Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei
der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke
körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen,
zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu
erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.
Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.
Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.
Bindung des Staates an die
verfassungsmäßige Ordnung und an Recht und Gesetz
Als Kernelement des
Rechtsstaatsprinzips ist im Grundgesetz festgeschrieben,
dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an
Gesetz und Recht gebunden sind (Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes). Die Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ebenfalls als
unmittelbar geltendes Recht (Artikel 1 Absatz 3 des
Grundgesetzes).
Verhältnismäßigkeit als
rechtsstaatliches Grundprinzip
Rechtsstaatliches Handeln ist an den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gebunden. Dieser Grundsatz begrenzt Eingriffe
des Staates in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger.
Was bedeutet Verhältnismäßigkeit?
In unserer verfassungsrechtlichen Ordnung müssen
alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig sein. Dieser
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die Funktion, die individuellen Rechte und
Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger zu verteidigen (vgl.
BVerfGE 81, 310 (338)). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird im
Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt. Seine Rechtsgrundlage hat er
jedoch im Rechtsstaatsprinzip. Seine Einzelheiten sind durch
langjährige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verdeutlicht worden.
Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und
Angemessenheit einer Maßnahme
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen
alle staatlichen Maßnahmen zunächst einem legitimen Zweck dienen.
Sie müssen zudem geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen
oder ihn zu fördern (Geeignetheit). Die Maßnahmen müssen zudem
erforderlich sein, um den Zweck zu erreichen (Erforderlichkeit) und
dürfen nicht außer Verhältnis zum Ziel und dem Zweck stehen
(Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne):
1. Ist der verfolgte Zweck legitim?
Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck muss legitim,
also verfassungskonform sein. Welche Zwecke legitim sind, hängt
dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird.
Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Zwecke und Ziele seiner
Gesetze einen großen Beurteilungs- und Entschließungsspielraum. So
ist beispielsweise die wirksame Strafverfolgung ein legitimer Zweck
staatlichen Handelns, der Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann.
So darf beispielsweise die Untersuchungshaft gegen eine beschuldigte
Person angeordnet werden, wenn diese der Tat dringend verdächtig ist
und ein Haftgrund – wie die Fluchtgefahr - besteht. In diesem Fall
soll die Untersuchungshaft dem Zweck der Verfahrenssicherung dienen,
da die beschuldigte Person an der Flucht gehindert wird.
2. Fördert die Maßnahme die Zielerreichung?
Das Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz
solcher Mittel, mit denen der gewünschte Zweck erreicht werden kann.
Der Gesetzgeber kann also nicht, in Freiheitsrechte mit ungeeigneten
oder untauglichen Mitteln eingreifen. Bei der Beurteilung der
Geeignetheit steht dem Gesetzgeber aber ein weiter
Vorhersagespielraum zu. Der Gesetzgeber darf beispielsweise
bestimmte Konzepte erproben. Auch ob das verwendete Mittel das
bestmögliche oder am besten geeignete Mittel ist, ist eine
Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers und
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben.
3. Gibt es ein milderes Mittel zur Zielerreichung?
Eine staatliche Maßnahme verletzt das Gebot der
Erforderlichkeit, wenn ihr Ziel auch durch ein anderes, gleich
wirksames Mittel erreicht werden kann, das Grundrechte nicht oder
deutlich weniger fühlbar einschränkt. Man spricht hier auch vom
Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels. So muss beispielsweise ein
Haftbefehl wegen Fluchtgefahr aufgehoben werden, wenn sein Zweck im
Einzelfall auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht
werden kann, z. B. durch eine
Meldeauflage oder eine Kaution.
4. Wie sind die verschiedenen Interessen gegeneinander
abzuwägen?
Das Gebot der Angemessenheit (auch:
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) verlangt, dass eine staatliche
Maßnahme nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht. Das
bedeutet, dass die von einer staatlichen Maßnahme Betroffenen nicht
übermäßig oder unzumutbar belastet werden dürfen. Das Grundgesetz
verlangt also eine Abwägung zwischen den verschiedenen Rechtsgütern,
die von einer Maßnahme betroffen sind, beispielsweise von einem
Gesetz mit den Gründen, welche die staatliche Maßnahme tragen.
Solche Rechtsgüter sind in erster Linie die Grundrechte, also zum
Beispiel das Recht auf körperliche Unversehrtheit und persönliche
Freiheit oder die persönliche Ehre. Bei der Gesamtabwägung zwischen
der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der
Gründe, die den Eingriff rechtfertigen, muss die Grenze des
Zumutbaren gewahrt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht verlangt
hierbei in ständiger Rechtsprechung, dass ein angemessener Ausgleich
zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten
gesetzgeberischen Ziel, also zwischen Einzel- und Allgemeininteresse
herzustellen ist (vgl. nur
BVerfGE 133, 277 Rdnr. 84 ). Um
beim Beispiel eines Haftbefehls zu bleiben: Die Gerichte müssen
stets eine Abwägung vornehmen zwischen dem Freiheitsanspruch des
Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit und
dabei prüfen, ob es anhand objektiver Kriterien des jeweiligen
Einzelfalls angemessen ist, dass Untersuchungshaft angeordnet und
aufrechterhalten wird.
Wann und wo gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für
die gesamte Staatsgewalt in Bund und Ländern. Das
Bundesverfassungsgericht bezeichnet ihn auch als „übergreifende
Leitregel allen staatlichen Handelns“ (BVerfGE 23, 127 (133)). Er
gilt also immer dann, wenn sich Staat und Bürgerinnen und Bürger
gegenübertreten. Seine zentrale Bedeutung hat er im Bereich der
Grundrechte, denn er begrenzt die Einschränkung von Grundrechten.
Dabei muss zum einen jede gesetzliche Regelung selbst
verhältnismäßig sein, auf deren Grundlage der Staat in Rechte der
Bürgerinnen und Bürger eingreift. Zum anderen muss auch bei der
Anwendung der gesetzlichen Regelung im Einzelfall die
Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Das bedeutet beispielsweise,
dass eine Behörde, der durch eine gesetzliche Vorschrift ein
Ermessensspielraum eingeräumt wird, bei der Ausübung dieses
Ermessens stets verhältnismäßig handeln muss (z.
B. bei Beschränkungen einer Versammlung unter freiem Himmel
wegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit).
Ansonsten würde die Behörde ihr Ermessen überschreiten und
rechtswidrig handeln.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist neben
seiner Bedeutung im Recht der Bundesrepublik Deutschland zudem ein
allgemeiner Grundsatz des Rechts der Europäischen Union und hat
über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte Eingang in alle europäischen Rechtsordnungen
gefunden.
Subsidiarität (lateinisch „subsidium“: Hilfe,
Beistand) bedeutet, dass Eigenverantwortung vor staatliches
Handeln gestellt wird und die Eigenleistung und die
Selbstbestimmung des Individuums (und der Familien) und der
Gemeinschaften (beispielsweise der Kommunen) gefördert werden.
Staatliche Eingriffe (etwa von Bund oder
Europäischer Union) und öffentliche Leistungen sollen nur
unterstützend und nur dann erfolgen, wenn die jeweils tiefere
hierarchische Ebene (Länder, Kommunen, Familien) die Leistung
nicht erbringen kann. Das Subsidiaritätsprinzip ist ein
wichtiger Pfeiler des europäischen Integrationsprozesses. Es
verhindert, dass die Organe der Europäischen Union über die
ihnen mit dem Vertrag von Lissabon zugewiesenen Zuständigkeiten
hinaus tätig werden. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die
Rechte der nationalen Parlamente in EU-Angelegenheiten gestärkt.
Sie können durch die Subsidiaritätsrüge und die
Subsidiaritätsklage am Gesetzgebungsprozess der EU mitwirken,
wenn sie ihre Kompetenzen durch die Europäische Union verletzt
sehen.
Die EU-Kommission ist
verpflichtet, Subsidiaritätsrügen nationaler Parlamente zu
EU-Gesetzgebungsvorhaben zu berücksichtigen und ihre Position
dazu schriftlich darzulegen. Erhebt ein Drittel der nationalen
Parlamente eine Subsidiaritätsrüge, muss die EU-Kommission den
Gesetzentwurf überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung kann
die EU-Kommission beschließen, an dem Vorschlag festzuhalten,
ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Ihre Entscheidung muss
die EU-Kommission gegenüber den Parlamenten, die eine
Subsidiaritätsrüge beschlossen haben, schriftlich begründen. Der
Vertrag von Lissabon eröffnet den Parlamenten der
Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit einer
Subsidiaritätsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Ein nationales Parlament kann eine Subsidiaritätsklage
einreichen, nachdem ein
EU-Rechtsakt erlassen wurde, der nach Meinung des Parlaments
gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt. Auf Antrag eines
Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag verpflichtet, eine
Subsidiaritätsklage zu erheben.
(1)
Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die
Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der
Europäischen Union mit, die demokratischen,
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen
und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist
und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen
vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund
kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates
Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der
Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer
vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen,
durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert
oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder
Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2
und 3.
(1a)
Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen
Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union
gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist
hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder
verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der
Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den
vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union
eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1
und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2)
In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der
Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die
Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat
umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten.
(3)
Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur
Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten
der Europäischen Union. Die Bundesregierung
berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei
den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4)
Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu
beteiligen, soweit er an einer entsprechenden
innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit
die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5)
Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten
des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder
soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung
hat, berücksichtigt die Bundesregierung die
Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung
ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen
sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die
Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu
berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten,
die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für
den Bund führen können, ist die Zustimmung der
Bundesregierung erforderlich.
(6)
Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der
schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks
betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der
Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom
Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die
Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in
Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7)
Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art. 1 GG Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
§ 226 BGB
Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts
ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen.
§ 32 StGB Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat
ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 StGB Entschuldigender Notstand
(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib
oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn
der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den
Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
§ 81
StGB Hochverrat gegen den Bund
(1)
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen
oder
2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren.